Berufskrankheit

Hautkrebs als Berufskrankheit

Menschen, die viele Jahre im Freien gearbeitet haben - Bauarbeiter, Dachdecker, Zimmermänner oder Landwirte - haben im Laufe ihres Lebens viel Sonne abbekommen und daher ein deutlich erhöhtes Risiko für den weißen Hautkrebs. Daher gelten bestimmte Sorten Hautkrebs (Plattenepithelkarzinome, aktinische Keratosen und Morbus Bowen) als Berufskrankheit.

Wird der Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt, erstattet die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten. Die erstatteten Leistungen gehen dabei oft über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen hinaus; z.B. entfällt die Rezeptgebühr, Leistungen wie die Photodynamische Therapie oder die Lasertherapie werden übernommen, und wenn nötig können auch nicht rezeptpflichtige Produkte (z.B. Sonnenschutzpräparate) oder Fahrtkosten erstattet werden. Je nach individuellem Krankheitsbild kommen auch Renten- und Entschädigungszahlungen in Frage.

Der Anspruch auf Anerkennung als Berufserkrankung besteht auch, wenn zum Zeitpunkt der Meldung schon Altersrente bezogen wird, die Anerkennung erfolgt dann rückwirkend.

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